Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug kann im privaten als auch im gewerblichen Bereich stattfinden und kann grundsätzlich folgende Ausprägungen haben: 

  • Geplante, vorsätzlich oder schuldhafte Herbeiführung eines versicherten Schadens verursacht durch Versicherungsnehmer. Hier wird gegenüber der Versicherung behauptet, dass der Schaden durch ein zufälliges Ereignis eingetreten sei. Der Tatbestand des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist erfüllt. Nach § 81 Abs. 1 VVG ist die Versicherung von einer Leistungsverpflichtung in einem solchen Fall befreit.
     
  • Bei einem fingierten Schaden ist in Wirklichkeit kein Schaden eingetreten, er wird nur vorgetäuscht. Auch hier besteht keine Leistungspflicht der Versicherung, da sie nur bei einem wirklichen Schaden leisten muss und ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Auch hier ist der Tatbestand des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB erfüllt, gegebenenfalls kann auch das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 StGB vorliegen.
     
  • Im Falle der Umdefinition ist ein Schadensereignis eingetreten, für das jedoch kein Versicherungsschutz besteht, so dass ein Versicherungsnehmer falsche Ereignisumstände meldet und den Eintritt eines versicherten Ereignisses vortäuscht. Auch dies fällt unter die Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB.
     
  • Bei einer Übertreibung liegt zwar ein versicherter Schaden vor, doch wird hier vorgetäuscht, dass der Schaden höher als der tatsächlich entstandene sei.
     

Die Tathandlungen stellen eine Straftat dar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiele:
Künstlich herbeigeführte Haftpflichtfälle wie z.B.

  • Absichtliche herbeigeführte Verkehrsunfälle
  • veränderte Darstellung von Ereignissen
  • Übertreibungen
  • Etc

Der Kreativität der Täter ist hier keine Grenze gesetzt.

Wir überprüfen im Auftrag von Versicherungen, ob geltend gemachte Ansprüche auf wahren Fakten beruhen und schaffen eine rechtssichere Beweisführung.